Energieeinsparverordnung EnEV 2014 /

Änderungen und Auswirkungen auf die Fenstertechnik

Die Energieeinssparverordnung, kurz EnEV, legt die Wärmeschutzstandards für Wohngebäude und Nutzgebäude fest. Mit der Neuerung in der EnEV 2014 verschärfte der Gesetzgeber die Anforderungen an Gebäude. Grundsätzlich sind die in der Verordnung geforderten Werte bei der Renovierung von Bestandsbauten sowie bei der Erstellung von Neubauten einzuhalten. Als Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften setzt der Gesetzgeber einen Energieausweis voraus, der für die jeweils modernisierten oder neu errichteten Gebäude ausgestellt wird. Die EnEV 2014 ersetzt die Daten der bisher gültigen Energiesparverordnung aus dem Jahre 2009 und verschärft die dortigen Regelungen. In Kraft trat die neue Verordnung am 01. Mai 2014. Die wichtigsten Änderungen der neuen Energiesparnovelle betreffen Neubauvorhaben, die ab 2016 umgesetzt wurden.



Vorlage Energieausweis für die EnEV 2014

Die EnEV 2014 im Detail

Am 01. Mai 2014 trat die neue Energieeinsparverordnung in Kraft. Grundlegend stellt die Verordnung fest, dass für Neubauprojekte über Wohn- und Nichtwohngebäude ab dem Jahr 2016 verschärfte Regelungen verbindlich sind. Als Maßgabe gilt, den jährlichen Primärenergiebedarf weiter zurückzufahren und Maßnahmen zu ergreifen, die den Energieverbrauch deutlich senken.

Zusammengefasst besagen die Änderungen der Energiesparverordnung, dass die energetischen Werte des gesamten Gebäudes ab Januar 2016 bei Neubauprojekten um rund 25 Prozent zu minimieren sind. Die Novelle betrifft überwiegend Neubauten. Da die Energieeinsparverordnung aus dem Jahr 2009 bereits eine eindeutigen Verschärfung der Richtwerte für Altbauten beinhaltete und weitere Verschärfungen nur eine geringe Verbesserung bewirken würden, verzichtet der Gesetzgeber darauf, die Werte für Bestandsbauten nochmals hinabzusetzen.

Das Ziel der Novellierung der Energiesparverordnung ist, einen EU-weiten Niedrigstenergiegebäudestandard zu erhalten. Bis zum Jahr 2021 werden die Richtlinien schrittweise verschärft.

Neben den Regelungen für den Wärmeschutz der Gebäudehülle, zu der die Außenwände sowie die Fenster und Türen zählen, beschäftigt sich die EnEV 2014 mit dem Austausch alter Heizkessel. Um die Einhaltung der Standards zu gewährleisten, wurden mit der Novellierung zudem die Vorschriften für den Energieausweis verändert. Hier gilt:
 

  • die verpflichtende Angabe der Energiewerte eines Hauses/einer Wohnung in Verkaufs- und Mietanzeigen,
  • die Angabe muss die Energieeffizienzklasse beinhalten, sofern der Energieausweis nach dem Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung 2014 ausgestellt wurde und es sich um ein Wohngebäude handelt,
  • Verkäufer und Vermieter sind fortan verpflichtet, den Energieausweis während der Besichtigung vorzuzeigen. Käufer oder Mieter müssen den Energieausweis nun im Original oder in Kopie (bei Vermietungen) erhalten,
  • Eigentümer öffentlicher Gebäude, die keiner behördlichen Nutzung unterliegen, müssen den Energieausweis deutlich sichtbar aushängen. 

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Unterschiede im Wohnbau und Nichtwohnbau

Der Gesetzgeber unterscheidet relativ deutlich zwischen Gebäuden, die dem Wohnungsbau und dem Nutzungsbau zuzuordnen sind. Der grundlegende Unterschied äußert sich in der Beheizung der Gebäude. Da davon auszugehen ist, dass Wohngebäude durch ihre Nutzung stärker beheizt werden, gelten hier deutlich verschärfte Grenzwerte. Durch die Novellierung der EnEV erhalten Bauherren jedoch noch einen gewissen Spielraum. So müssen aktuell errichtete Wohngebäude und Nutzbauten ausschließlich den Richtwerten der EnEV aus dem Jahr 2009 entsprechen. Wird ein Bauantrag für ein Wohn- oder Nutzgebäude erst nach dem 01. Mai 2014 bewilligt, gelten die Vorschriften der EnEV 2014. Bei einem Neubauvorhaben, das erst ab dem 01. Januar 2016 genehmigt wurde, müssen die Vorschriften der erneuerten EnEV 2014 eingehalten werden. Diese Verschärfung besagt, dass die vorherigen Grenzwerte um den Faktor 0,75 bei Referenzgebäuden gekürzt werden und betrifft insbesondere die in Gebäuden eingesetzten Fenster und Fenstertüren. Bis zum 01.01.2016 gelten für Fenster, Haustüren und Fenstertüren in Wohngebäuden folgende Richtwerte:

Fenster

Uw ≤ 1,3 W/m²K

Haustüren

Ud ≤ 1,8 W/m²K

Fenstertüren

Uw ≤ 1,6 W/m²K









Zu den Fenstertüren zählen Fenster mit einem Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus.

Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude wurden die Grenzwerte ebenfalls verändert. Auch hier gilt der 01.01.2016 als Stichtag für Neubauprojekte. Jedes ab diesem Zeitpunkt errichtete Gebäude muss den neuen Werten entsprechen. Da Nichtwohngebäuden unterschiedliche Nutzungszwecke zugrunde liegen, teilt der Gesetzgeber die Gebäude in zwei Kategorien ein:
 

  • Gebäude, deren Heiztemperatur bei 19 Grad und höher liegt: Uw Grenzwert: 1,3 W/m²K (ab 01.01.2016 0,98 W/m²K)
  • Gebäude, deren Heiztemperatur 19 Grad nicht überschreitet: Uw Grenzwert 1,9 W/m²K

Ab dem 01. Januar 2016 verschärften sich die Anforderungen an den mittleren U-Wert für sämtliche transparente Bauteile bei Nichtwohngebäuden. Ebenfalls betrifft die Novellierung Vorhangfassaden, Lichtkuppeln, Glasdächer und Lichtbänder:
 

  • Transparente Bauteile/Vorhangfassaden neuer Wert: Uw Grenzwert: 1,5 W/m²K
  • Glasdächer, Lichtkuppeln, Lichtbänder neuer Wert: Uw Grenzwert: 2,5 W/m²K

Gleichzeitig muss auch bei diesen Gebäuden der Wärmeschutz für die Sommermonate berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2014 ergeben sich aus dem § 4 EnEV 2014 sowie den dort aufgeführten Anlagen.

Detaillierte Informationen zu U-Werten und deren Berechnung finden Sie in unseren Informationen auf unserer Info-Seite U-Werte.

Unterschiede bei Altbauten und Neubauten

Während für Neubauten spätestens ab dem 01.01.2016 deutlich verschärfte Regelungen bezüglich des Jahresprimärenergiebedarfs gelten, verändert die Novelle der Energieverordnung 2014 die Werte für Altbauten nicht. Stattdessen sind die Werte der EnEV 2009 einzuhalten, wenn ein Altbau modernisiert wird. Die Energieeinsparverordnung tritt in Kraft, sobald im Zuge der Renovierung von Altbauten
 

  • Bauteile ersetzt,
  • erstmalig eingebaut,
  • Vor- oder Innenfenster verbaut oder
  • die Verglasungen ersetzt werden.

Handelt es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude, gilt folgender Wert:
 

  • Fenster: Uw Grenzwert 1,3 W/m²K

Für Altbauten, die nicht für Wohnzwecke gedacht sind und deren durchschnittliche Heiztemperatur die 19 Grad nicht übersteigt, gilt der folgende Wert:
 

  • Fenster: Uw Grenzwert 1,9 W/m²K

Die Bedeutung der EnEV 2014 in der Praxis

Bislang müssen Neubauvorhaben noch nicht nach den verschärften Regelungen umgesetzt werden. Unter Bauherren herrscht Unsicherheit, welche Energiesparverordnung für ein Bauprojekt infrage kommt. Grundsätzlich richten sich die Regelungen nach dem Eingang, bzw. der Genehmigung des Bauantrags.

Wurde ein Bauantrag vor dem 30.04.2014 eingereicht und bereits entschieden, gelten für den Bauherrn die Vorschriften aus der Energieeinsparverordnung des Jahres 2009. Dasselbe gilt für Bauanträge, die bis zum 01. Mai 2014 noch nicht bestandskräftig entschieden wurden. Wird der Bauantrag erst nach dem 01. Mai 2014 bei der Behörde eingereicht, tritt automatisch die Gesetzlage der EnEV 2014 in Kraft. Grundsätzlich steht es dem Bauherren jedoch offen, die Vorgaben der verschärften EnEV 2014 einzuhalten und dem Bauvorhaben zugrunde zu legen.

Bei Bauanträgen oder Bauanzeigen, die erst ab dem 01.01.2016 erfolgten, gelten bei Bestandsbauten grundsätzlich die EnEV 2014, sowie die verschärfte Richtlinie für Neubauten.

Mögliche Bußgelder und Nachweise

Die verschärften Regelungen der Energieeinsparverordnung betreffen insbesondere die Richtlinien zum Energieausweis. Diese müssen nun grundsätzlich dem Mieter oder Käufer einer Immobilie im Original oder in Kopie übergeben werden. Ebenso ändert sich die Vorgehensweise bei Immobilienanzeigen. Genügte bislang die Angabe, dass ein Energieausweis vorhanden ist, müssen die Anzeigen künftig die Kennziffern beinhalten. Zudem hat der Vermieter oder Verkäufer sicherzustellen, dass der Interessent den Energieausweis während der Besichtigung einsehen kann.

Bei Verstößen gegen die Energiesparverordnung, die im Rahmen von Kontrollen oder bei Nichteinhaltung der Auskunftsplicht in Immobilienanzeigen festgestellt wurden, werden fortan Bußgelder verhängt. Die Bußgelder betreffen ebenso Vermieter oder Eigentümer, die ihrer Übergabepflicht des Energieausweises nicht nachkommen. Je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit wird ein Bußgeld zwischen 5.000,00 Euro und 50.000,00 Euro fällig.

Weitere Informationen und Broschüren zur Energieeinsparverordnung finden Sie im Netz unter www.enev-online.de oder bei unseren Deceuninck-Partnern vor Ort.

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