Unterschiede im Wohnbau und Nichtwohnbau
Der Gesetzgeber unterscheidet relativ deutlich zwischen Gebäuden, die dem Wohnungsbau und dem Nutzungsbau zuzuordnen sind. Der grundlegende Unterschied äußert sich in der Beheizung der Gebäude. Da davon auszugehen ist, dass Wohngebäude durch ihre Nutzung stärker beheizt werden, gelten hier deutlich verschärfte Grenzwerte. Durch die Novellierung der EnEV erhalten Bauherren jedoch noch einen gewissen Spielraum. So müssen aktuell errichtete Wohngebäude und Nutzbauten ausschließlich den Richtwerten der EnEV aus dem Jahr 2009 entsprechen. Wird ein Bauantrag für ein Wohn- oder Nutzgebäude erst nach dem 01. Mai 2014 bewilligt, gelten die Vorschriften der EnEV 2014. Bei einem Neubauvorhaben, das erst ab dem 01. Januar 2016 genehmigt wurde, müssen die Vorschriften der erneuerten EnEV 2014 eingehalten werden. Diese Verschärfung besagt, dass die vorherigen Grenzwerte um den Faktor 0,75 bei Referenzgebäuden gekürzt werden und betrifft insbesondere die in Gebäuden eingesetzten Fenster und Fenstertüren. Bis zum 01.01.2016 gelten für Fenster, Haustüren und Fenstertüren in Wohngebäuden folgende Richtwerte:
Fenster
|
Uw ≤ 1,3 W/m²K
|
Haustüren
|
Ud ≤ 1,8 W/m²K
|
Fenstertüren
|
Uw ≤ 1,6 W/m²K
|
Zu den Fenstertüren zählen Fenster mit einem Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus.
Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude wurden die Grenzwerte ebenfalls verändert. Auch hier gilt der 01.01.2016 als Stichtag für Neubauprojekte. Jedes ab diesem Zeitpunkt errichtete Gebäude muss den neuen Werten entsprechen. Da Nichtwohngebäuden unterschiedliche Nutzungszwecke zugrunde liegen, teilt der Gesetzgeber die Gebäude in zwei Kategorien ein:
- Gebäude, deren Heiztemperatur bei 19 Grad und höher liegt: Uw Grenzwert: 1,3 W/m²K (ab 01.01.2016 0,98 W/m²K)
- Gebäude, deren Heiztemperatur 19 Grad nicht überschreitet: Uw Grenzwert 1,9 W/m²K
Ab dem 01. Januar 2016 verschärften sich die Anforderungen an den mittleren U-Wert für sämtliche transparente Bauteile bei Nichtwohngebäuden. Ebenfalls betrifft die Novellierung Vorhangfassaden, Lichtkuppeln, Glasdächer und Lichtbänder:
- Transparente Bauteile/Vorhangfassaden neuer Wert: Uw Grenzwert: 1,5 W/m²K
- Glasdächer, Lichtkuppeln, Lichtbänder neuer Wert: Uw Grenzwert: 2,5 W/m²K
Gleichzeitig muss auch bei diesen Gebäuden der Wärmeschutz für die Sommermonate berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2014 ergeben sich aus dem § 4 EnEV 2014 sowie den dort aufgeführten Anlagen.
Detaillierte Informationen zu U-Werten und deren Berechnung finden Sie in unseren Informationen auf unserer Info-Seite U-Werte.